Cubicon AGB

ALLGEMEINE VERTRAGSVEREINBARUNGEN (AVG) zum MIETVERTRAG

§ 1 Mietgegenstand   
Vermietet sind die im Mietvertrag aufgeführten Flächen.

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand genau begutachtet und sich davon überzeugt, dass dieser für seine Belange geeignet ist.
  2. Der Mietgegenstand besteht aus einem Metallcontainer in der im Mietvertrag genannten Größe. Die Mietfläche wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietfläche mit einem Vorhängeschloss verschlossen zu halten.
  3. Dem Mieter ist bekannt, dass die Mieteinheit weder klimatisiert noch beheizt wird. Cubicon übernimmt keine Haftung und garantiert keine Temperatur- oder Luftfeuchtigkeitsparameter. Die vorhandenen Lüftungsschlitze dürfen nicht durch den Mieter verschlossen werden.
  4. Sollte der Zugang zu dem Mietobjekt blockiert oder behindert werden und liegt dieser Umstand nicht im grob fahrlässigen Verschulden von Cubicon, so ist jegliche Haftung von Cubicon ausgeschlossen.
  5. Aus unwesentlichen Abweichungen (bis zu +/- 5 %) der Mietflächengröße kann keine der Vertragsparteien irgendwelche Rechte herleiten; sie begründen insbesondere keinen Anspruch auf Mietzinsanpassung.
  6. Die Außenwandseiten sowie das Dach und die Tür des Metallcontainers sind nicht Mietgegenstand.
  7. Der Mietgegenstand ist täglich 24 Stunden zugänglich. 

§ 2 Mietzweck

  • Die Vermietung erfolgt ausschließlich zur Lagerung von zulässigen Waren und Gegenständen. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem vereinbarten Zweck zu nutzen.
  • Es ist nicht erlaubt Lebewesen, gefährliche und/oder verderbliche Güter und Abfall in der Mieteinheit zu lagern. Insbesondere folgende Dinge dürfen nicht eingelagert werden:
    • leicht brennbare oder entzündliche Produkte, Feuerwerkskörper
    • unverpackte Lebensmittel
    • Substanzen, die Ungeziefer und Parasiten anziehen
    • Substanzen, die Feuchtigkeit abgeben
    • Feuerwaffen, Munition, Sprengstoff
    • illegale Drogen, sonstige illegale oder gestohlene Gegenstände
    • radioaktives Material
    • Gasflaschen oder andere Druckbehältnisse
    • gesetzlich eingestufte toxische Substanzen jeglicher Art
    • Substanzen, die Rauch oder Geruch absondern
    • und jegliche Dinge, die die Anlage gefährden oder die anderen Miete negativ beeinflussen sowie gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen
  1. Die maximale Bodenbelastung des Mietgegenstandes von 1.500 kg pro Quadratmeter darf nicht überschritten werden.
  2. Es ist nicht erlaubt, in der Mietfläche Arbeiten auszuführen oder den Unternehmenssitz unter der Adresse der Mietfläche anzumelden.
  3. Bei Missachtung des Mietzwecks hat der Mieter alle damit entstandenen Schäden zu tragen.   
     

§ 3 Mietzeit und Kündigung

  1. Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit und kann ausschließlich schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende von beiden Parteien beendet werden.
  2. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Für das Wirksamwerden der Kündigung kommt es auf den Eingang beim Vertragspartner an.
  3. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjektes nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. 

§ 4 Untervermietung 

Eine Untervermietung jeglicher Art ist dem Mieter nicht gestattet 

§ 5 Mietpreis

Bei Mietbeginn hat der Mieter die erste Monatsmiete, die Kaution und die Bearbeitungsgebühr an Cubicon zu zahlen. Anschließend wird die Miete von dem an den Vermieter zur Verfügung gestellten Konto per Lastschrift eingezogen.

  1. Die Verpflichtung zur Mietzahlung beginnt mit dem Einzug des Mieters, spätestens jedoch mit dem vertraglichen Beginn des Mietverhältnisses.
  2. Für den Fall der Einführung des Mieteinzugsverfahrens, verpflichtet sich der Mieter schon jetzt, einem entsprechenden Verlangen von Cubicon zuzustimmen.
  3. Soweit noch nicht auf die Mehrwertsteuer optiert ist, behält sich Cubicon dieses Recht ausdrücklich vor. Vom Mieter ist im Falle der Option die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe auf die Miete zu entrichten.
  4. Cubicon hat das Recht die Miete zu erhöhen, wenn er den Mieter davon 2 Monate im Voraus informiert.
  5. Bei verspäteter Zahlung ist Cubicon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu erheben sowie eine Mahngebühr von € 5,00 pro Mahnschreiben.
  6. Werden Mietzinsen oder Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeitsdatum beglichen oder wird die Mietung nach Ablauf der Mietvertragszeit nicht innerhalb von 14 Tagen an Cubicon vertragsgemäß zurückgegeben, kann Cubicon folgende, zusätzliche Maßnahmen treffen:
  • Aufbrechen des bestehenden Schlosses am Mietobjekt und Anbringen eines neuen Schlosses;
  • Auslagerung der Waren aus dem Mietobjekt und Lagerung in einem von Cubicon ausgewählten Lagerraum ohne damit einhergehender Haftung für Verlust oder Schaden, der aus dieser Umlagerung resultieren kann;
  • Kosten für die Entfernung der Waren aus dem Mietobjekt gehen zu Lasten des Mieters sowie die Kosten für die Lagerung andernorts.
  • Auflösung des Mietvertrages und Berechnung der zwischenzeitlich entstandenen Benutzungskosten in Höhe des Betrages, der dem monatlichen Mietzins entspricht;
  • Einstufung der Waren im Mietobjekt als zurückgelassene Waren und Entsorgung dieser Waren nach dem eigenen Ermessen von Cubicon.   
    Erlöse aus Verkäufen der eingelagerten Gegenstände können von Cubicon einbehalten und dazu genutzt werden, die im Rahmen der Ausübung der in diesem Abschnitt genannten Rechte von Cubicon für Cubicon entstandene Kosten zu decken und jedweden anderen Betrag, der Cubicon aus dem Mietvertrag zusteht. Der Saldo der Erlöse wird dem Mieter zurückgezahlt. Kann der Mieter nicht erreicht werden oder unterlässt er es, den Saldo der Erlöse einzuziehen, dann verbleiben diese Erlöse im Namen des Mieters bei Cubicon Nichts in diesem Abschnitt beeinträchtigt Cubicons Anspruch auf Zahlung des Mietzinses oder jedes anderen Betrages, der Cubicon hieraus zusteht, unabhängig davon, ob Cubicon sich für die Ausübung eines oder aller Rechte wie oben beschrieben entscheidet oder nicht.
  1. Der Mieter bestätigt, dass alle Waren im Mietobjekt Cubicon als Sicherheit für den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, der Gebühren und jedes anderen Betrages, der Cubicon zusteht, dienen, mit der Konsequenz, dass der Zugang zu den Waren im Mietobjekt so lange verweigert werden kann, bis die komplette Zahlung eingegangen ist. Der Mieter erkennt ausdrücklich an, dass diese Sicherheit zum Verlust des Eigentums an den Waren im Mietobjekt führen kann.

   
§ 6 Mietsicherheit

  1. Zur Sicherheit für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschließlich Verzugszinsen, erbringt der Mieter eine Sicherheitsleistung. Die Mietsicherheit wird nicht verzinst.
  2. Die Mietsicherheit ist bei Mietbeginn an Cubicon zu entrichten.
  3. Die Mietsicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume zurückzugeben, soweit keine Zahlungsrückstände bestehen, alle Abrechnungen durchgeführt und sämtliche Verpflichtungen des Mieters erfüllt sind.
  4. Der Mieter darf die Sicherheit nicht mit der Miete oder sonstigen Kosten verrechnen oder dagegen aufrechnen.

   
§ 7 Übergabe der Mietsache

  1. Dem Mieter oder seinem Beauftragten wird die Mietsache zum Vertragsbeginn gemäß dem Mietvertrag übergeben. Durch den Bezug der Mietsache oder Quittierung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter die Vollständigkeit und den ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand der Mietsache an.
  2. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Mietsicherheit, Zahlung der ersten Miete und der Bearbeitungsgebühr. 


§ 8 Nutzung der Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sorgsam mit der Mietfläche umzugehen.
  2. Außerhalb der Mieträume dürfen keinerlei Gegenstände (Kisten, Waren und dergleichen) abgestellt oder gelagert werden. Werden durch Transporte des Mieters Hof oder Durchfahrt verunreinigt, so ist der Mieter verpflichtet, für die unverzügliche Säuberung zu sorgen.
  3. Der Mieter hat die Verkehrswege und notwendigen Fluchtwege – gegebenenfalls nach Weisung von Cubicon– zu berücksichtigen und dann ständig für den ungehinderten Verkehr freizuhalten.
  4. diese Vorschriften ersatzpflichtig und hat bei Beanstandungen für sofortige Abstellung der Belästigung zu sorgen. 


§ 9 Instandhaltung /-setzung, bauliche Veränderungen

  1. Wenn der Mieter einen Schaden feststellt, ist er verpflichtet, diesen Schaden unverzüglich Cubicon anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden ist der Mieter haftbar.
  2. Cubicon darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Erweiterung der Mietflächen und Gesamtanlage, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, jedoch zweckmäßig sind. Bei solchen Maßnahmen benachrichtigt Cubicon den Mieter rechtzeitig über den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer. Der Mieter verpflichtet sich, bei der Durchführung dieser Arbeiten mitzuwirken, indem er das Umräumen der Möbel und die Entfernung von eventuellen Einbauten übernimmt. Verletzt der Mieter diese Pflicht, so haftet er dem Cubicon gegenüber für dadurch entstehende Mehrkosten. Cubicon führt die Arbeiten zügig durch. Das Kündigungsrecht nach § 554 Abs. 2 S. 2 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er die Miete nur dann mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. § 554 Abs.4 BGB findet keine Anwendung.
  4. Der Mieter darf keine baulichen Veränderungen jeglicher Art durchführen oder elektrische Geräte an der Lichtquelle oder sonstigen Stromleitungen anschließen. Es ist ihm nicht gestattet, die Wand- und Türflächen zu bekleben, an ihnen Gegenstände zu befestigen oder Löcher in sie zu bohren.
  5. Cubicon kann dem Mieter andere Räumlichkeiten auf der Anlage zuteilen. Dieses hat Cubicon 4 Wochen im Voraus dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten für den Umzug werden in diesem Fall von Cubicon getragen. 


§ 10 Versicherungen

  1. Es ist Sache des Mieters, sich gegen alle Beschädigungen / Feuer, Verlust oder Diebstahl der eingelagerten Gegenstände zu versichern. Cubicon übernimmt keine Haftung.
  2. Bei einer durch Cubicon abgeschlossenen Versicherung kann eine Bearbeitungsgebühr anfallen.   
    § 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung
  3. Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand befindet, seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und wenn er seine Absicht Cubicon mindestens 4 Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.
  4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderungen wegen Mängeln an der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind ausgeschlossen.
  5. Die Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Beeinträchtigung dulden muss oder die Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich oder vorübergehend eingeschränkt ist. 


§ 11 Besonderes Kündigungsrecht

  1. Cubicon ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere,
  • wenn in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine er-streckt, der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht,
  • wenn die Mieträume nicht zu den vertraglich bestimmten Zwecken genutzt werden,
  • wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig gebraucht oder wenn der Mieter den Gebrauch der Mieträume unbefugt Dritten überlässt oder sie durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  • wenn der Mieter seine Zahlungen Dritten gegenüber einstellt, das Vergleichsverfahren zur Abwendung der Insolvenz oder das Insolvenzverfahren oder ein sonstiges gleichartiges Verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird
  • wenn der Mieter sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung von Cubicon bis Fristablauf nicht nachkommt.
  1. Im Falle der fristlosen Kündigung haftet der Mieter Cubicon für den Mietausfall und sonstige Leistungen bis zur Neuvermietung sowie für alle weiteren Schäden, die sich aus dem fristlos gekündigten Mietverhältnis ergeben.
  2. Aus der Tatsache, dass Cubicon gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt das Recht zur fristlosen Kündigung gehabt hätte, kann der Mieter keine Rechte herleiten. 


 § 12 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Die Mieträume sind bis Beendigung der Mietzeit in einem geräumten und sauberen Zustand herauszugeben, wie der Mieter die Mieteinheit zu Beginn des Mietvertrages von Cubiconerhalten hat. Während der Mietzeit entstandene Schäden sind in Abstimmung mit Cubicon entsprechend zu beseitigen.
  2. Die Verwendung von Reinigungsmitteln ist im Vorwege mit Cubicon abzustimmen.
  3. Mit in der Mietfläche zurückgelassenen Gegenständen kann Cubicon wie in § 5 Punkt 8 und 9 verfahren.

§ 13 Betreten der Mieträume durch Vermieter 

Cubicon oder seinem Beauftragten ist das Betreten der Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen zu gestatten. Bei Gefahr ist der Zutritt zu jeder Tages- und Nachtzeit   erlaubt. 


§ 14 Vermieterpfandrecht

  1. Dem Mieter ist bekannt, dass Cubicon nach dem BGB für seine Forderungen aus dem Mietvertrag ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters hat. Der Mieter versichert, dass die in die Mieträume einzubringenden bzw. eingebrachten Sachen sein unbeschränktes Eigentum sind und diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei Verfügungen über die eingebrachten Sachen zu treffen, die das Vermieterpfandrecht beeinträchtigen können. Er verpflichtet sich darüber hinaus, Cubicon von einer etwaigen Pfändung sofort in Kenntnis zu setzen, damit dieser gegebenenfalls sein Pfandrecht geltend machen kann.
  3. Zum Zweck der Ausübung des Pfandrechts ist Cubicon oder seine Beauftragten berechtigt, die Mieträume jederzeit zu betreten.
  4. Abgaben, Kosten und Auslagen jeder Art, die Cubicon durch die Inbesitznahme und Verwertung von Sicherheiten entstehen, trägt der Mieter.
  5. Im Übrigen gelten §§ 562ff. BGB. 


§ 15 Haftung

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die am Grundstück, den vermieteten Räumen sowie den mit vermieteten Einrichtungen oder dem sonstigen Vermögen von Cubicon durch die schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen. Seinem Verschulden steht das seiner Familienangehörigen, Besucher, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder ähnlichen Personen gleich. Cubicon ist berechtigt, etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte an den Mieter abzutreten. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet Cubicon nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für Sach- und Personenschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden.
  2. Cubicon haftet für etwaige dem Mieter, seinen Angehörigen, Angestellten oder Besuchern entstandene Vermögens-, Personen- oder Sachschäden nur im Falle groben Verschuldens. Cubicon übernimmt keine Haftung und/oder Obhutspflicht für die in das Mietobjekt eingebrachten Gegenstände.
  3. Die Lagerung der Waren des Mieters erfolgt auf sein eigenes Risiko. Für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen kann Cubicon nicht haftbar gemacht werden.
  4. Cubicon garantiert keine Sicherung der Anlage in der sich die Mieteinheit befindet. Angaben und Auskünfte über Anwendung und Eignung der Mieteinheit sind unverbindlich, außer diese wurden dem Mieter explizit schriftlich versichert.
  5. Das Lagergelände wird im Winter nicht von Schnee und Eis befreit. Cubicon haftet nicht für Behinderungen und Unfälle, die durch Schnee- oder Eiseinwirkung entstanden sind.


§ 16 Sonstiges

  1. Der Schriftverkehr von Cubicon an den Mieter wird ausschließlich per Email durchgeführt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, seinen Spam-Filter entsprechend einzustellen und in Eigenverantwortung seine aktuelle Emailadresse dem Vermieter aufzugeben. Sollte die Emailadresse des Mieters nicht zustellbar sein, so kann Cubicon die Schreiben an den Mieter am Empfang des Cubicon Büros deponieren. Diese gelten somit als zugestellt. Sollten sich die Kontaktdaten der Vertragspartner ändern, so sind diese der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.
  2. Dem Mieter ist bekannt, dass die gesamte Anlage mit Videokameras ausgestattet ist, um die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten. Cubicon ist berechtigt, die Aufnahmen zu archivieren und zu verwenden.
  3. Ansprüche gegen Cubicon kann der Mieter nur mit schriftlicher Einwilligung von Cubicon abtreten oder verpfänden.
  4. Ist der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand oder liegen sonstige Verstöße des Mieters gegen diesen Mietvertrag vor, ist der Cubicon berechtigt, die Mietflächen mit einem separaten Schloss zu verschließen.
  5. Dem Mieter ist bekannt, dass das Lagergelände und die Wege nicht befestigt sind, es kann bei starkem Regen zu Matsch- und Pfützenbildung kommen.


§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Soweit in diesem Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, regelt sich das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mietvertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernde Regelung zu ersetzen.
  3. Vereinbarungen oder Zusagen irgendwelcher Art, die das Mietverhältnis oder den Mietgegenstand betreffen, sind nur in schriftlicher Form und mit rechtsgültiger Zeichnung durch Cubicon und den Mieter wirksam, es sei denn, dass ein abweichender Wille der Vertragsparteien deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages oder der Schriftformklausel.
  4. Die Vertragspartner versichern ausdrücklich, dass Sie den Mietvertrag und die AGB´s besprochen und ausgehandelt haben.
  5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.